
Das Sozialgericht Dresden hat jüngst den planungsbereichsübergreifenden Erwerb einer Praxis durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gebilligt.
Die für den vertragsarztrechtlichen Vollzug nötige Gründung einer Zweigpraxis in einem anderen Planungsbereich als dem des MVZ-Vertragsarztsitzes und die dortige Anstellung eines Arztes seien zulässig.