Was ändert sich?

Wer als Unternehmer eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat, kann sie jetzt im Nachhinein noch korrigieren. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der Unternehmer behält das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die SKG beantwortet die wichtigsten Fragen zu dem Urteil.

Unternehmer profitieren von der neuen Rechtsprechung. Für sie fallen nun keine lästigen Nachzahlungszinsen von sechs Prozent pro Jahr mehr an! Wenn zum Beispiel die Steuernummer auf einer ausgestellten Rechnung nicht gestimmt hat, mussten Unternehmer vorher den Vorsteuerabzug an das Finanzamt zurückerstatten. Das neue Urteil sagt aber nun: Ein ergänzendes Dokument mit korrekter Steuernummer genügt, um die Summe für den Vorsteuerabzug behalten zu können.

Was gibt es zu beachten?

Weiterhin muss die fehlerhafte Erstrechnung folgende Angaben unbedingt enthalten, damit eine nachträgliche Korrektur möglich ist.

  • Aussteller
  • Empfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Gesonderter Steuersatz

Wer eine fehlerhafte Rechnung noch korrigieren möchte, hat damit bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Zeit. Anders verhält es sich, wenn fälschlicherweise in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Hier sind weiterhin Zinsen von sechs Prozent pro Jahr zu zahlen bis zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur.

Ein Beispiel: Bauunternehmer A stellt Bauunternehmer B eine Rechnung für eine erbrachte Bauleistung fälschlicherweise mit Umsatzsteuer aus.  Der Bauunternehmer A muss die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer zahlen. Jedoch darf der Bauunternehmer B die Vorsteuer nicht abziehen. Wenn der Bauunternehmer A nun den Bauunternehmer B über den Fehler informiert, gewährt der Bundesfinanzhof mehr Kulanz bei den Formalien. Eine E-Mail mit einer Korrekturanzeige genügt hier schon und der Zahlungsausgleich kann über eine Abtretungsanzeige erfolgen.

Und was gibt es hier zu beachten?

Der Rechnungsaussteller (Bauunternehmer A) muss auf Anfrage bei seinem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei dem Leistungsempfänger (Bauunternehmer B) tatsächlich um ein Bauunternehmen handelt. Das jeweils zuständige Finanzamt stellt jedem Bauunternehmer auf Antrag eine Bescheinigung (USt 1 TG) aus. Diese sollte sich der Rechnungsaussteller auf jeden Fall in Kopie vom Rechnungsempfänger geben lassen. Tipp: Bitte achten Sie auf den gültigen Zeitraum! Nun ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweistext „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen.

Wie hilft die SKG?

Um im Gesetzesdschungel nicht den Überblick zu verlieren und bei der nächsten Rechnung alles richtig zu machen, unterstützt Sie die SKG in allen steuerrechtlichen Fragen. Unser Berater-Team ist über alle aktuellen Entwicklungen der Steuer-Branche informiert und steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

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